Service -> Gerichtskostenrechner
1. In das Feld mit dem Namen "Streitwert" geben Sie den Betrag ein, um den prozessiert wird. 2. Wenn Sie oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vetreten werden, kreuzen Sie entweder "Kläger hat Anwalt" oder "Beklagter hat Anwalt" an. 3. Für die Beweisaufnahme geben Sie die geschätzten Kosten ein. Dazu zählen unter anderem Fahrtkosten, Verdienstausfall der Zeugen oder auch die Kosten für Sachverständigengutachten. 4. Die Kosten für die zweite Instanz werden berechnet, wenn Sie das Feld "Berufung" markieren. 5. Im unteren Feld erscheinen dann die jeweiligen Gesamtkosten. Für den links stehenden Gerichtskostenrechner sind die Angaben ohne Gewähr.
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Der Gebührenrechner ist darauf ausgerichtet, eine Schätzung der zu erwartenden Kosten vorzunehmen. Nicht berücksichtigt sind z. B. Reisekosten, Abwesenheitsgelder, Sachverständigenkosten etc., die stark vom Einzelfall abhängen.
Anmerkung:
Die Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt
verlangen kann. Welche Gebühren anfallen und wie sie berechnet werden,
regelt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG). Sie ist
Gesetz und für den Rechtsanwalt bindend.
Höhere als die gesetzlichen Gebühren kann er nur beanspruchen, wenn dazu eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird. Unzulässig und wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.
Aus wirtschaftlichen Gründen kann jedoch auch eine unentgeltliche Inanspruchnahme eines Anwalts in Frage kommen (im Rahmen der so genannten Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe). Auf diese Möglichkeiten muss der Rechtsanwalt seine Mandanten hinweisen.






